Kirchentalente

Grundsätzliches

Der Religionsunterricht hat eine Sonderstellung unter den Schulfächern. Als einziges Fach wird er im Grundgesetz (Art. 7 Abs. 3) namentlich erwähnt und von Kirche und Staat gemeinsam verantwortet. Für einen wachsenden Teil der Kinder und Jugendlichen ist er inzwischen der einzige Raum, in dem Fragen des christlichen Glaubens und der Religionen thematisiert werden. Das macht den Beruf des Religionslehrerenden zu einer anspruchsvollen und lohnenswerten Tätigkeit, an die Schülerinnen und Schüler, aber auch Gesellschaft und Kirche unterschiedliche Erwartungen stellen.

Religionslehrende werden befragt, sind gefragt und auch angefragt. In der Erklärung der deutschen Bischöfe „Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen“ heißt es dazu:  „Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein… Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche Kommunikations- und Organisationsformen ausgebildet und sich an manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche immer wieder neu zu wagen.“ (1) (siehe auch Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland)(2)

Der Beruf der Religionslehrerin und des Religionslehrers hat sein eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und fordert die Persönlichkeit der künftig Lehrenden in besonderer Weise heraus. Grundlegend ist die Entwicklung einer „gesprächsfähigen Identität“(3), die die „Fähigkeit und Bereitschaft, eine religiöse Überzeugung auszubilden und zu vertreten, ebenso einschließt, wie die Fähigkeit und Bereitschaft, sich mit Andersgläubigen und Nicht-Glaubenden zu verständigen.“(4)

Zur Erlangung der notwendigen Kompetenzen und damit zur Missio canonica wurde deshalb neben dem fachwissenschaftlich-theologischem Studium auch eine spezielle kirchlich verantwortete Studienbegleitung, das Mentorat, eingerichtet.

Das Mentorat – kirchliche Studienbegleitung für Studierende Lehramt Katholische Religion

Das Mentorat richtet sich an Studierende der Katholischen Religionslehre und versteht sich als studien- und berufsorientierende Einrichtung. Sie will Studierende in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern, ihre berufliche, pädagogische, seelsorgliche und gestalterische Kompetenz stärken und eine Begleitung im spirituellen und seelsorglichen Bereich ermöglichen.

Da Religionslehrende „nicht nur theologische Fachleute, sondern auch Zeugen des Glaubens in der Schule sein“(5) sollen, hat das Mentorat den Auftrag, künftige Religionslehrende in der „Entwicklung einer tragfähigen und überzeugenden Spiritualität in allen Phasen der Aus- und Weiterbildung“(6) zu unterstützen. Das Mentorat fördert die Entwicklung eines persönlichen Bezugs zum Evangelium und eine Verortung im Glauben, um so die Unterrichtenden zu befähigen nicht nur aus der „Beobachterperspektive über den Glauben“(7), sondern auch aus der „Teilnehmerperspektive vom Glauben“(8) tätig werden zu können.

Das Mentorat versteht sich in diesem Prozess als Begleitung und Unterstützung in einem geschützten Raum, der persönliche Entwicklungen anstoßen und fördern kann.

Fußnoten

1 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe Nr. 80, Bonn 2005, S. 34.
2 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, "Der Religionsunterricht in der Schule", Freiburg 1976, S. 150f.:
"Der Missio canonica/kirchlichen Unterrichtserlaubnis soll ein ständiger Kontakt entsprechen, der dem Lehrer die Gewissheit vermittelt, dass die entsprechenden kirchlichen Stellen bereit sind, ihn zu fördern, ihm Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung anzubieten und ihn in seiner schwierigen Aufgabe zu unterstützen."
(...) In der Lehrbeauftragung des Religionslehrers nimmt der Bischof im Namen der Kirche den angebotenen beruflichen Dienst des Religionslehrers an; zugleich mit diesem Auftrag wird so die Solidarität der Kirche mit dem Religionslehrer und des Religionslehrers mit der Kirche bekundet.“
3 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts. Die deutschen Bischöfe Nr. 56, Bonn 1996, S. 49.
4 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Die deutschen Bischöfe Nr. 103, Bonn 2016, S. 10.
5 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Kirchliche Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt in Katholischer Religion sowie an die Magister- und BA-/MA-Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt- oder Nebenfach“. Die deutschen Bischöfe Nr. 79, Bonn 2003, S. 7.
6 Ebd.
7 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe Nr. 80, Bonn 2005, S. 34.
8 Ebd.